Strafvollstreckungsrecht

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Das Strafvollstreckungsrecht regelt das „ob“ der Durchführung einer Strafe. Das Vollstreckungsverfahren dient dazu, Art, Umfang und Dauer der Strafe zu überwachen. Beratung und Vertretung wegen Strafaufschub sowie Strafantritt und vorzeitiger Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gehören ebenso zu unseren Schwerpunkten, wie die Bereiche Zurückstellung der Strafvollstreckung zugunsten einer Therapie (§35 BtMG) und das Absehen von der weiteren Vollstreckung bei rechtskräftig aus der BRD ausgewiesenen Ausländern (§456a StPO).

Neben dem Strafvollzugsrecht gehört das Strafvollstreckungsrecht seit Jahren zu unseren Spezialgebieten. Mandatiert von den Verurteilten selbst oder über deren Strafverteidiger betreuen die Rechtsanwältinnen Beinroth & Hartlage Verurteilte unabhängig von dem der Verurteilung zugrunde liegenden Delikt. Gemeinsam mit unseren Mandanten entwerfen wir Strategien und arbeiten an den Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung. Ggf. kümmern wir uns auch um die Regelung der ausländerrechtlichen Situation.

Wir betreuen Verurteilte unter anderem in den Zuständigkeitsbereichen der Justizvollzugsanstalten Landsberg, Landshut, Stadelheim, Augsburg, Bernau, Aichach und Kaisheim.